Die Statuten
des Obstvereins Mittelbünden
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1, Name und Sitz
Unter der Bezeichnung Obstverein Mittelbünden besteht ein gemeinnütziger Verein gem. Art. 60 ff ZGB. Er hat seinen rechtlichen Sitz am Wohnsitz des/der jeweiligen Präsidenten/in.
Art. 2, Zweck
Der Verein bezweckt die Erhaltung und Verbreitung alter regionaler Obstsorten, die Förderung des ökologischen Obstbaus, insbesondere des Hochstammobstbaus.
Art. 3, Tätigkeit
Der Verein strebt die vorgegebenen Ziele u. a. wie folgt an:
a. Bestandsaufnahme, Inventarisierung alter Obstsorten und Anlage einer Datenkartei.
b. Vermittlung von Informationen und Kenntnissen an die Mitglieder
und an weitere interessierte Kreise im Rahmen des Vereinszwecks.
c. Beratung der Mitglieder und interessierter Dritter bei:
- Anlage von Obstgärten und Einzelpflanzen
- Beschaffung von Pflanzenmaterial
- Durchführung von Pflegemassnahmen
- Verwertung der anfallenden Ernte
d. Förderung der gär- und brennlosen Obstverwertung. Nach Möglichkeit werden Kurse mit diesem Ziel angeboten.
e. Bestimmung von Obstsorten
f. Verbreitung von Informationen über die Medien. Durchführung von Kursen, Vorträgen, Exkursionen, Ausstellungen etc.
g. Erfahrungsaustausch und Förderung freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern und mit zielverwandten Organisationen wie «Fructus», Stiftung «prospecierara» und «Assosiation de l’Arboretum du Vallon d’Aubonne».
II. Mitgliedschaft
Art. 4, Mitglieder
Art. 5, Erlöschen der Mitgliedschaft
III. Organisation
Art. 6, Organe
Art. 7, Generalversammlung
Art. 8, Einberufung
Art 9, Anträge
Art. 10, Ausserordentliche Generalversammlung
Art. 11, Beschlussfähigkeit
Art. 12, Befugnisse
- Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der RechnungsrevisorInnen.
- Abnahme des Protokolls, der Jahresrechnung und Entlastungserklärung an die geschäftsführenden Organe.
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Abänderung der Statuten, wobei mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen sich hierfür aussprechen müssen.
- Ausschluss von Mitgliedern mit 3/4 der abgegebenen Stimmen
- Beschlussfassung über schriftlich eingereichte Anträge
- Festsetzung der Ausgabenkompetenz des Vorstandes
- Auflösung des Vereins
Art. 13, Abstimmung
Art. 14, Vorstand
Art. 15, Beschlussfähigkeit
Art. 16, Protokollführung
Art. 17, Befugnisse Vorstand
Art. 18, Revisionsstelle
IV. Haftung
Art. 19, Haftung
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
V. Finanzen
Art. 20, Einkünfte
Der Verein erzielt seine Einkünfte durch:
a. Ordentliche Mitgliederbeiträge
b. Andere Beiträge, Gebühren und Einnahmen wie aus Legaten, Schenkungen.
c. Erträge aus eigenen Aktivitäten.
VI. Statutenrevision
Art. 21, Statutenrevision
Eine Revision der Statuten bedarf des Beschlusses von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
VII. Publikationsorgan
Art. 22, Publikationsorgan
Fachorgan ist das Bulletin «Fructus».
VIII. Vereinsjahr
Art. 23, Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt und endet jeweils mit dem Kalenderjahr.
IX. Auflösung des Vereins
Art. 24, Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordentliche Generalversammlung beschlossen werden.
Der Auflösungsbeschluss muss mindestens 4/5 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen.
Bei Auflösung des Vereins ist ein allfälliges Reinvermögen einer zielverwandten Organisation zu überweisen.
X. Schlussbestimmungen
Art. 25, Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 11. Juni 1993 im Restaurant Waldheim in Fürstenaubruck angenommen und an der Generalversammlung vom 7. Februar 2005 ebenfalls im Restaurant Waldheim in Fürstenaubruck angepasst.
Neuauflage: GV vom 12.Februar 2015 in Sils
Die Präsidentin: Martina Mändli
Die Aktuarin: Maike Oestreich